BGH vom 29. Juli 2010 - XI ZR 308/09

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von: Tibet Neuseleingestellt am: 12/07/2010
Inhalte: Kommentare (0)
Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.
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