OLG verurteilt Commerzbank nicht

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von: Tibet Neuseleingestellt am: 05/08/2009

Inhalte: Kommentare (3), Dokumente (1)

Stichworte: Medienfonds Provisionen Bankenhaftung Commerzbank

Das OLG Dresden ist mit der Rechtsprechung des BGH zu Kickbacks und Innenprovisionen scheinbar nicht recht glücklich. In einem Urteil vom 24. 7. 2009 -8 U 1240/08- geht es um einen CFB-Fonds der Commerzbank. Der Kläger machte Prospektfehler geltend. Neben unzureichenden Risikohinweisen moniert er, dass über Innenprovisionen nicht aufgeklärt worden sei.

Prospektfehler sieht das Gericht nicht. Im übrigen meint es auch, dass der Fonds trotzdem gezeichnet worden wäre. Die Begründung hat es in sich. Das OLG folgt dem LG, das davon ausgeht,

„dass in Ansehung einer 44-prozentigen Beteiligung der Allgemeinheit an der Investition in Form von Steuerersparnissen der Kläger auch bei Kenntnis einer an die Beklagte zu zahlenden Innenprovision nicht von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte.“

Das ist hart. Wenn jemand Geld unternehmerisch investiert, dann macht er in fast allen Fällen Anfangsverluste. Das ist bei einem Gemüseladen genauso wie bei einem Medienfonds. Diese Verluste senken zunächst seine Steuerbelastung. Dann gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder er macht Gewinne, die die Verluste übersteigen. Dann zahlt er Steuern satt und der Steuer-Schaden der Anfangszeit ist mehr als ausgeglichen. (Deshalb nennt man solche Modelle auch Steuerstundungsmodelle.) Oder er macht insgesamt einen Verlust – dann geht er pleite. Dann bekommt der Fiskus keine Steuern, weil eben nichts verdient wurde. Dass sich die „Allgemeinheit“ an einer Investition „beteiligt“ gibt es also gar nicht. Entweder der Unternehmer ist erfolgreich, dann zahlt er Steuern oder er ist es nicht, dann zahlt er eben keine. Das haben die sächsischen Richter nicht verstanden. Es ist eben einfach nicht gut, wenn man von der Schule in die Uni geht, von dort aus ins Referendariat und weiter auf den Richterstuhl – zumindest eine kaufmännische Ausbildung sollte man vorher noch machen oder ein paar Semester BWL studieren.

Aber das Urteil geht noch weiter und wird noch falscher: Die Bank hat tatsächlich nicht über die Innenprovisionen aufgeklärt. Das ist auch ein Prospektfehler, sagt das OLG. Aber es träfe die Bank kein Verschulden. Denn erst seit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20. 1. 2009 konnte man als Bank wissen, dass man solche Innenprovisionen offenbaren muss. Davor befand man sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum, denn die Entscheidung des BGH sei eine „grundlegende Weiterentwicklung der Rechtsprechung“.

So so! Wie konnte dann der BGH das Urteil überhaupt sprechen? Warum genießt die Commerzbank hier Vertrauensschutz, die Beklagte im Falle der Entscheidung des BGH aber nicht? Es ist die Aufgabe von Gerichten ex post zu entscheiden, ob etwas richtig oder falsch war? Das ist mitunter überraschend. Sich darauf herauszureden, man habe das nicht wissen können, wird normalerweise unter blöde Ausreden gebucht.

Und es stimmt auch nicht. Es ist nämlich ganz selbstverständlich, dass man nicht zwei Herren dienen kann. Man kann nicht Berater seines Kunden sein und gleichzeitig von der Gegenseite Provisionen nehmen. Das würde auch in keinem anderen Zusammenhang geduldet. Stellen Sie sich vor Ihr Rechtsanwalt rät zu einem Vergleich und lässt sich von der Gegenseite dafür bezahlen. Oder Ihr Hausverwalter beauftragt Handwerker, die ihm Kick-Backs zahlen, Ihr Zahnarzt bekommt Provisionen vom Zahntechniker, wenn er Ihnen bestimmte Inlays empfiehlt. Es kann ja sein, dass der Vergleich vorteilhaft ist, die Handwerker die besten und das Inlay medizinisch sinnvoll. Aber trotzdem kommt es hier zu einem Interessenkonflikt zwischen Berater und Kunde. Und darüber muss man aufklären. Das weiß jeder – nur eine Bank nicht. Und das zeigt vor allem, wie verkommen diese Branche ist.

Genug geärgert. Wer mehr über die Rechtsprechung zu den Innenprovisionen wissen möchte kann sich den Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Lampe herunterladen – Mitglied sein muss er allerdings. Denn die aktuellen Beiträge sind ausschließlich unseren Mitgliedern vorbehalten. Stärken Sie die größte Anlegerlobby im bereich geschlossener Fonds und treten Sie bei. Alle Informationen dazu finden Sie oben rechts auf Ihrem Bildschirm.

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