Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – was tun, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig ist?

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von: Tibet Neuseleingestellt am: 01/08/2011

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Stichworte: Außergewöhnliche-Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entscheiden, dass Kosten eines Zivilprozesses in den meisten Fällen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Mehr dazu hier: Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Doch was kann man tun, wenn der Steuerbescheid für das Jahr der Zahlung schon bestandskräftig geworden ist?

Hier kann § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO weiter helfen. Diese Vorschrift lautet so:

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
...
2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass er die außergewöhnlichen Belastungen erst jetzt geltend macht, dann müssen sie noch anerkannt werden. Das grobe Verschulden ist natürlich ein unbestimmter Rechtsbegriff, der naturgemäß dehnbar ist. Aber es herrscht im wesentlichen Konsens darüber, dass ein Mangel an Rechtskenntnissen bei einem normalen Steuerbürger keinen Schuldvorwurf begründet. Da der Begriff der außergewöhnlichen Belastung derart schillernd ist, dass sogar der BFH 50 Jahre gebraucht hat, um festzustellen, dass Prozesskosten dazu gehören, kann man von einem Laien kaum bessere Rechtserkenntnis erwarten.

Ich würde es versuchen. Wenn das Finanzamt ablehnt, sofort Einspruch einlegen und eine Begründung fordern, wenn es seine Ablehnung nicht schon begründet hat. Dann kann man weiter sehen.

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