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von: Tibet Neuseleingestellt am: 12/07/2010
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BGH XI ZR 308/09 - Kick-Backs: Der BGH geht weit in die eigene Vergangenheit. Bereits 1989 und 1990 hat er entscheiden, dass Kick-Backs offen gelegt werden müssen. Da hat er für die Banken, die sagen, sie hätten sich in einem „unvermeidbaren Rechtsirrtum“ befunden nur ein müdes Lächeln übrig. Tja. Die Entscheidung kann übrigens auch Ausbildungszwecken dienen. Die Geschichte der einschlägigen Rechtsprechung wird mit ausführlichen Zitaten aus der Rechtsprechung der Untergerichte und der veröffentlichten Meinungen dargestellt.
BFH VIII R 4/07: Mal wieder Schneeballsysteme
Der BFH hat schon immer einer harte Linie vertreten: Ein Schneeballsystem ist eine normale Kapitalanlage, bis es platzt. Und deshalb müssen Gewinne auch versteuert werden, selbst wenn man sie stehen lässt und deshalb nie zu sehen bekommt. Das ist durchaus pikant, denn die Gewinne des einen sind ja die Verluste der später Beitretenden. Das ist das Wesen eines Schneeballsystems. Wer also sein Geld abzieht, während das SBS noch frisches Geld einwerben kann hat Glück: Er zahlt zwar Steuern, hat aber auch etwas bekommen. Wer hingegen seine „Gewinne“ stehen lässt (thesauriert), der zahlt doppelt: Er verliert alles und zahlt noch Steuern darauf.
Ich persönlich frage mich durchaus nicht nach den ethischen Implikationen des Vorgangs. Das Steuerrecht ist bekanntlich moralisch blind. Auch Drogenhändler und Berufskiller müssen ihre Einnahmen versteuern (geben aber selten Steuererklärungen ab). Ich frage mich, ob die Wertung der Finanzrechtsprechung zivilrechtlich zutrifft. Darf der Anleger die Scheingewinne tatsächlich behalten oder ist er nicht sogar ungerechtfertigt bereichert? Ich weiß es noch nicht genau und werde deshalb in die Bibliothek gehen und die Sache nachlesen. Ich melde mich wieder, wenn ich mehr weiß.
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