Seit Mona­ten schreibt Tho­masLloyd die Anle­ger der Cle­an­tech-Fonds an, um das sog. “Fonds Split­ting” zu pro­pa­gie­ren. Erst wird der Ein­druck erweckt, als sei die Betei­li­gung der Anle­ger an der Ent­schei­dung eine Freund­lich­keit der Geschäfts­füh­rung. Nach kri­ti­schen Kom­men­ta­ren von Anle­gern und exter­nen Exper­ten stellt TL klar, dass es sich zunächst nur um eine “Prä­fe­renz-Abfra­ge” han­de­le, eine “Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung … in Kür­ze per Post” fol­gen sol­le. Fer­ner ver­lau­te­te TL Mit­te Janu­ar 2021:

“In den ver­gan­ge­nen Wochen wur­de uns sei­tens unse­rer Anle­ger ein hoher Grad an Zustim­mung zum Fonds-Split­ting wider­ge­spie­gelt, ver­bun­den mit der Anre­gung, die­ses vom 01.01.2021 zeit­lich vor­zu­zie­hen, um die damit ver­bun­de­ne Ziel­set­zung im Sin­ne der Anle­ger schon frü­her zu rea­li­sie­ren. Nach ein­ge­hen­der juris­ti­scher sowie wirt­schaft­li­cher Prü­fung konn­ten wir die­sem Wunsch ent­spre­chen. Somit soll das Fonds-Split­ting und damit des­sen wirt­schaft­li­che Wirk­sam­keit auf den 01.10.2020 vor­ge­zo­gen werden.”

In der Rund-Mail vom 26. Janu­ar 2021 (gleich­falls 5. CTI KG) erklär­te TL dann:

“In der vor­lie­gen­den Situa­ti­on wäre es für die Fonds­ge­schäfts­füh­rung im Ein­klang mit § 30 Absatz 3 bis Absatz 9 des Gesell­schafts­ver­tra­ges und damit ohne Rechts­pflicht mög­lich gewe­sen, vor­han­de­ne Liqui­di­tät für eine wei­te­re wert- und ren­di­te­stei­gern­de Expan­si­on des Port­fo­li­os ein­zu­set­zen. Aus­schüt­tun­gen hät­te es in die­sem Fall auf abseh­ba­re Zeit für kei­nen der Inves­to­ren gege­ben. Bekann­ter­ma­ßen ent­schied sich Tho­masLloyd gegen die­se Opti­on und schlug viel­mehr eine anle­ger­freund­li­che­re Lösung, wel­che die Prä­fe­ren­zen aller Inves­to­ren wider­spie­gelt – das „Fonds Split­ting“ vor, hin­sicht­lich des­sen Aus­ge­stal­tung Tho­masLloyd sei­ne Inves­to­ren seit dem 15. Janu­ar 2021 nach ihrer Prä­fe­renz zur Aus­schüt­tungs­po­li­tik befragt.”

Im Febru­ar 2021 ver­schick­te TL die Unter­la­gen zur schrift­li­chen Beschluss­fas­sung mit Abstim­mung über Ent­las­tung von Geschäfts­füh­rung und Treu­hand sowie Geneh­mi­gung des — stark ver­kürzt mit­ge­schick­ten — Jah­res­ab­schlus­ses 2019, wobei im Begleit­schrei­ben das Fonds-Split­ting mit kei­ner Sil­be mehr erwähnt wurde.

Ges­tern dann, am 3. März 2021, erhiel­ten die Anle­ger wie­der Post zum Fonds Split­ting, über das nun nicht mehr Beschluss gefasst wer­den soll. Die Geschäfts­füh­rung geht nach eige­nem Bekun­den davon aus, dass die erfor­der­li­che Mehr­heit von 75 % aller Stim­men, derer es zur Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges bedarf, nicht zustan­de kommt. Die Umset­zung des Fonds Split­tings setzt näm­lich die Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges vor­aus. Fer­ner sei es der­zeit gar nicht mög­lich, einen sol­chen Beschluss zu fas­sen, weil pan­de­mie­be­dingt eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht durch­führ­bar sei. Und im Wege der schrift­li­chen Beschluss­fas­sung sei eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges gem. § 36 des Gesell­schafts­ver­trags aus­ge­schlos­sen. Fer­ner heißt es dort:

“Tho­masLloyd wird daher bis zu einer mög­li­chen Ent­schei­dung der Anle­ger (Gesell­schaf­ter) im Rah­men einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die im Fonds­pro­spekt und Gesell­schafts­ver­trag fixier­te und über vie­le Jah­re hin­weg erfolg­reich prak­ti­zier­te Anla­ge­stra­te­gie und Aus­schüt­tungs­po­li­tik bei­be­hal­ten. D.h., situa­ti­ons­be­dingt wer­den, wie bereits kom­mu­ni­ziert, gemäß § 30 des Gesell­schafts­ver­trags die regel­mä­ßi­gen unter­jäh­ri­gen Vor­ab-Aus­schüt­tun­gen zeit­lich begrenzt verschoben.”

Für sich genom­men klin­gen die Argu­men­te im letz­ten Schrei­ben plau­si­bel, aber: Was dar­an ist jetzt neu? Was davon war im Herbst, als die ers­ten Ankün­di­gen des Fonds-Split­tings die Anle­ger ver­un­si­cher­ten, anders als jetzt? Was war im Janu­ar 2021 anders als ange­kün­digt wur­de, zur Ver­samm­lung wer­de “in Kür­ze” ein­ge­la­den? Dass eine Prä­senz­ver­samm­lung auf abseh­ba­re Zeit nicht statt­fin­den kann und dass eine sol­che aber für die Umset­zung des Fonds-Split­tings Vor­aus­set­zung ist, war im Dezem­ber 2020 und Janu­ar 2021 genau­so klar wie jetzt. Und es war nicht von vorn­her­ein damit zu rech­nen, dass sich kei­ne 75 % fin­den wer­den, die einer Ren­di­te­kür­zung zustimmen?

Die Geschäfts­füh­rung ist geschickt dar­in, das eige­ne Han­deln als anle­ger­ori­en­tiert dar­zu­stel­len. Dabei sind ihre Argu­men­te wider­sprüch­lich und sind viel­fach unbe­leg­te Behaup­tun­gen. Das gilt für den behaup­te­ten “hohen Grad an Zustim­mung zum Fonds-Split­ting”, das gilt vor allem aber auch für die behaup­te­te “gesun­de Finanz­la­ge der Fonds”. Deren Wert hängt näm­lich maß­geb­lich am Wert ihrer stil­len Betei­li­gun­gen an der Tho­masLloyd Cle­an­tech Infra­struc­tu­re Hol­ding GmbH. Und wie es um den der­zeit bestellt ist, lässt sich anhand der den Anle­gern über­las­se­nen Infor­ma­tio­nen noch nicht ein­mal ansatz­wei­se nach­voll­zie­hen. Hier gibt es aus unse­rer Sicht zen­tra­len Wider­spruch. Denn Tho­masLloyd schreibt:

“Sämt­li­che Infra­struk­tur­an­la­gen unse­res Port­fo­li­os wer­den in den Län­dern, in denen wir aktiv sind, als essen­ti­el­le Infra­struk­tur ein­ge­stuft. Pro­jek­te und Kraft­wer­ke von Tho­masLloyd sind daher weder im Bau, noch im Betrieb durch pan­de­mie­be­ding­te gesetz­li­che Restrik­tio­nen nen­nens­wert beeinträchtigt.”

Wenn das so ist, war­um dann das Gan­ze? Und war­um dau­ert es noch ewig, bis nor­ma­le Aus­schüt­tun­gen mög­lich sind? TL sieht eine Wie­der­auf­nah­me der Aus­schüt­tun­gen erst für 2022, bei schlech­te­rer Ent­wick­lung erst für 2023 vor­aus. War­um soll aus nicht nen­nens­wer­ten Beein­träch­ti­gun­gen ein Kom­plett­aus­fall für Jah­re fol­gen? Tat­säch­lich sagt § 30 der Gesell­schafts­ver­trä­ge, auf den sich TL im Hin­blick auf das wei­te­re Aus­set­zen der Aus­schüt­tun­gen beruft, dass die Vor­nah­me von Vor­abaus­zah­lun­gen im Ermes­sen der Geschäfts­füh­rung steht, Aus­schüt­tun­gen aber unter dem Vor­be­halt ste­hen, dass hier­durch bei der Gesell­schaft kein Insol­venz­er­öff­nungs­grund her­vor­ge­ru­fen wird und beim Fonds eine Min­dest­li­qui­di­tät von 1 % des tat­säch­lich zum Ende eines Geschäfts­jah­res bestehen­den Kom­man­dit­ka­pi­tals nicht unter­schrit­ten wird. Die Kern­fra­ge ist daher der­zeit: Will die Geschäfts­füh­rung nicht aus­schüt­ten oder darf sie nicht? Bis­her liegt uns nur die aktu­el­le Infor­ma­ti­on zur 5. CTI KG vor. Wir sind aber bereit, dar­auf zu wet­ten, dass es bei der 2. CTI KG und der 3. CTI KG genau­so aus­se­hen wird, was unse­re hier geäu­ßer­te Auf­fas­sung deut­lich bestä­ti­gen würde.

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