Die UDI hat mit einer Toch­ter­ge­sell­schaft den Anle­gern von UDI Fest­zins 13 und 14 ange­bo­ten, deren Nach­rangsdar­le­hen auf­zu­kau­fen. Eine Schuld­ne­rin der UDI-Grup­pe wird damit gegen eine ande­re Schuld­ne­rin der UDI-Grup­pe aus­ge­tauscht. Wir haben uns zu die­sem Ange­bot mit RAin Dr. Susan­ne Schmidt-Mors­bach aus­ge­tauscht, die bereits zahl­rei­che Anle­ger ver­tritt und mit UDI seit Mona­ten in Ver­hand­lun­gen steht. Unse­re über­ein­stim­men­de Mei­nung ist zusam­men­ge­fasst folgende:

Die recht­li­che Aus­gangs­la­ge ist zwei­fel­haft. Die UDI GmbH weist dar­auf hin, dass die For­de­rung auf­grund der in § 9 gere­gel­ten Nach­rang­klau­seln nicht fäl­lig sei. Das wider­spricht dem all­ge­mei­nen vom BGH auf­ge­stell­ten Grund­satz der Unwirk­sam­keit der­ar­ti­ger Klau­seln gegen­über Ver­brau­chern. Dar­über hin­aus hat auch das OLG Nürn­berg bereits ent­schie­den, dass eine ver­gleich­ba­re Klau­sel unwirk­sam ist. Aus die­sem Grund hat­te die BaFin bei ähn­li­chen Ver­mö­gens­an­la­gen der UDI bereits die Rück­ab­wick­lung wegen der Unwirk­sam­keit der Nach­rang­klau­sel ange­ord­net. Es ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass dies auch kurz­fris­tig in den UDI Ener­gie Fest­zins 10 bis 14 der Fall sein wird, mit der dann wahr­schein­li­chen Fol­ge, dass auch hier die Schuld­ne­rin­nen insol­vent wer­den. Aus die­sem Grund kann eine Annah­me des Kauf­an­ge­bo­tes theo­re­tisch wirt­schaft­lich sinn­voll sein, aber …

1. Das Ange­bot sieht eine Zah­lung von zwi­schen 22 und 25 Pro­zent der Nomi­nal­for­de­rung vor. Umge­kehrt bedeu­tet das einen siche­ren Ver­lust von rund drei­vier­tel der Inves­ti­ti­on, denn der Ver­kauf umfasst auch alle bis­her auf­ge­lau­fe­nen sowie alle künf­ti­gen Zinsen.

2. Dar­über hin­aus soll die Kauf­preis­zah­lung über sie­ben Jah­re gestreckt erfol­gen, was weni­ger ist, als an Zin­sen auf die ursprüng­li­che Betei­li­gung zu zah­len wären.

3. Die Ver­käu­fer sol­len mög­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che abtre­ten, nur nicht die gegen die ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer Hetz und Kel­ler. Die UDI GmbH wird durch die­se Ver­ein­ba­rung geschützt.

4. Die Boni­tät der kau­fen­den Gesell­schaft ist unklar.

5. Die Pro­jekt­ge­sell­schaf­ten behal­ten sich zudem vor, das von den Anle­gern bis zum 16. Febru­ar 2022 abzu­ge­ben­de Ange­bot nicht anzunehmen.

Alle die­se Aspek­te las­sen das Kauf­an­ge­bot aus unse­rer Sicht eher unat­trak­tiv erschei­nen. Das Min­des­te wären aus unse­rer Sicht die Ver­ein­ba­rung eines Bes­se­rungs­scheins im Rah­men des Kauf­ver­tra­ges sowie Boni­täts­nach­wei­se der kau­fen­den Gesellschaft.

Das ARD-Poli­tik-Maga­zin Report Mainz wird sich in sei­ner Sen­dung am 1. Febru­ar 2022 um 21.45 Uhr mit dem The­ma UDI befas­sen. Hier wer­den Sie auch Stel­lung­nah­men von Susan­ne Schmidt-Mors­bach und Kers­tin Kon­dert, unse­rer Vor­stands­vor­sit­zen­den, sehen können.

Hier fin­den Sie wei­te­re Akti­ons­bund News zu die­sem Thema:

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