Als Anle­ger einer Kapi­tal­an­la­ge sieht man sich häu­fig juris­ti­schen und kauf­män­ni­schen Fach­be­grif­fen aus­ge­setzt. An die­ser Stel­le möch­ten wir Ihnen eini­ge Begriffs­de­fi­ni­tio­nen an die Hand geben, um ein wenig Licht in den Wör­ter­dschun­gel zu bringen.

Cate­go­ry: Glos­sar

Die Haf­tung des Kom­man­di­tis­ten lebt wie­der auf, wenn und soweit die Haft­ein­la­ge zurück­ge­zahlt wird. Das kommt gar nicht so sel­ten vor. Eine Rück­zah­lung der Haft­sum­me sieht das Gesetz näm­lich, sobald der Fonds aus­schüt­tet, obwohl kei­ne Gewin­ne vor­han­den sind. Denn in die­sem Fall erhal­ten die Zeich­ner Gel­der, die aus dem Eigen­ka­pi­tal des Fonds stam­men. Da davon aus­ge­gan­gen wird, dass sie damit ihr Haft­ka­pi­tal zurück­be­kom­men, haf­ten sie erneut, soweit sie die Haft­sum­me zurück­er­hal­ten haben.

Cate­go­ry: Glos­sar

Die Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft müs­sen die ver­ein­bar­ten Bei­trä­ge leis­ten. Bei Fonds sind das stets Geld­bei­trä­ge, bei ande­ren Gesell­schaf­ten kann es sich auch z.B. um Dienst­leis­tun­gen han­deln. Buch­hal­te­risch nennt man die Geld­bei­trä­ge „Ein­la­gen“. Im Fonds­be­reich wird von „Eigen­ka­pi­tal“ gespro­chen. (Im Gegen­satz zu Fremd­ka­pi­tal, das die Dar­le­hen bezeich­net, die der Fonds aufnimmt.)

Ein Nach­schuss ist ein wei­te­rer Bei­trag eines Gesell­schaf­ters, der erfor­der­lich wird, wenn rote Zah­len geschrie­ben wer­den. Nach­schüs­se kön­nen meist nicht gefor­dert wer­den. Sie­he hier­zu unter Nachschüsse.

Cate­go­ry: Glos­sar

Die Haft­ein­la­ge ist der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne Betrag, mit dem ein Gesell­schaf­ter einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft Drit­ten gegen­über haf­tet. Die Haft­ein­la­ge muss nicht mit der Pflicht­ein­la­ge über­ein­stim­men. Wird die Haft­ein­la­ge vom Gesell­schaf­ter nicht voll­stän­dig geleis­tet bzw. wie­der an die­sen zurück­ge­zahlt, kann es zum Wie­der­auf­le­ben der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung kommen.

Cate­go­ry: Glos­sar

Die Pflicht­ein­la­ge ist der Betrag, den ein Kom­man­di­tist einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft gemäß Gesell­schafts­ver­trag ver­pflich­tet ist zu leis­ten. Die Pflicht­ein­la­ge muss nicht der Haft­ein­la­ge (=Haft­sum­me) entsprechen.

Cate­go­ry: Glos­sar

Ein geschlos­se­ner Fonds hat stets einen Geschäfts­füh­rer oder Geschäfts­be­sor­ger. In der Regel besteht ein geschlos­se­ner Fonds aus meh­re­ren hun­dert Anle­gern, wel­che im gesam­ten Bun­des­ge­biet leben und die Arbeit der Geschäfts­füh­rung schwer­lich kon­trol­lie­ren kön­nen. Die­se Auf­ga­be über­nimmt ein Bei­rat. Ein Bei­rat ist ein Gre­mi­um mit bera­ten­der und vor allem kon­trol­lie­ren­der Funk­ti­on. Gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist die Instal­la­ti­on eines Bei­ra­tes bei geschlos­se­nen Fonds nicht. In den meis­ten Fäl­len sieht der Gesell­schafts­ver­trag die Bil­dung eines Bei­ra­tes durch Gesell­schaf­ter­wah­len vor.

Cate­go­ry: Glos­sar

Das Agio ist ein Auf­geld bzw. Auf­schlag auf den Aus­ga­be­preis eines Kommanditanteils.

Cate­go­ry: Glos­sar

Ein Emit­tent ist ein Her­aus­ge­ber von Wert­pa­pie­ren. In der Regel sind dies pri­vat­wirt­schaft­li­che Unter­neh­men, Staa­ten oder Bun­des­län­der, die sich Kapi­tal beschaf­fen möchten.

Cate­go­ry: Glos­sar

Geschlos­se­ne Fonds machen das Kom­pli­zier­te ein­fach und ermög­li­chen es dem klei­nen Inves­tor, an gro­ßen Inves­ti­tio­nen teil­zu­ha­ben. Ob es um eine Betei­li­gung an einem Ein­kaufs­zen­trum in den USA, einem Wind­park in Meck­­len­­burg-Vor­­­pom­­mern oder an einem Super­tan­ker geht – eine Unter­schrift genügt. Schon mit 10.000 Euro sind Sie dabei. Die­se Beschrei­bung bleibt natür­lich im Vagen. Will man aber genau­er beschrei­ben, was ein geschlos­se­ner Fonds ist, dann stellt man schnell fest, dass es nicht nur eine Ant­wort gibt.

Der BSI — Bun­des­ver­band Sach­wer­te und Inves­t­­men­t­­ver­­­mö­­gen- also die Inter­es­sen­ver­tre­tung der Initia­to­ren schreibt auf sei­ner Sei­te: „Geschlos­se­ne Fonds sind eine seit Jahr­zehn­ten eta­blier­te und vor allem in Deutsch­land ver­brei­te­te Form einer beson­ders trans­pa­ren­ten Ver­mö­gens­an­la­ge.“ Im Prin­zip rich­tig (wenn das mit der Trans­pa­renz auch nicht immer stimmt) – nur was erklärt das?

Etwas wei­ter bringt uns viel­leicht die­se Beschrei­bung: Geschlos­se­ne Fonds sind Gesell­schaf­ten, die ein bestimm­tes Pro­jekt rea­li­sie­ren. Das kann ein Haus, ein Gewer­be­zen­trum, ein Wind­park, ein Film oder etwas ande­res sein. Das Prin­zip ist immer gleich: Der Initia­tor sam­melt für ein bestimm­tes Pro­jekt bei Kapi­tal­an­le­gern Geld ein, das Eigen­ka­pi­tal. Ist der erfor­der­li­che Betrag ein­ge­sam­melt, wird der Fonds geschlos­sen. Dann kann kein wei­te­rer Zeich­ner mehr bei­tre­ten. Eben dar­in unter­schei­det sich ein geschlos­se­ner von offe­nen Fonds. Offe­ne Fonds sam­meln unbe­schränkt Geld ein und sind im Prin­zip unend­lich erwei­ter­bar. Je mehr Geld sie ein­sam­meln, des­to mehr legen sie an. Bei geschlos­se­nen Fonds nimmt die Fonds­ge­sell­schaft häu­fig zusätz­lich noch Dar­le­hen bei einer Bank auf, die Fremd­fi­nan­zie­rung. Mit die­sem Geld kann jetzt das jewei­li­ge Pro­jekt durch­ge­führt wer­den. Die­se Mischung aus Eigen­ka­pi­tal und Fremd­fi­nan­zie­rung ist typisch, aber nicht zwin­gend. Es gibt auch Fonds, die sich nur mit Eigen­ka­pi­tal finan­zie­ren, man nennt sie Eigenkapitalfonds. 

Cate­go­ry: Glos­sar

Die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) gilt als Grund­form der Per­so­nen­ge­sell­schaft. Sie ist im Prin­zip ganz ein­fach struk­tu­riert: Min­des­tens zwei Per­so­nen schlie­ßen sich zusam­men, um einen gemein­sa­men Zweck zu ver­fol­gen. Das kann jeder lega­le Zweck sein, nur kein Han­dels­un­ter­neh­men. Denn dann wäre es eine offe­nen Han­dels­ge­sell­schaft. Bei­spie­le: Zwei Stu­den­ten orga­ni­sie­ren ein Grill­fest. Der eine besorgt die Würst­chen, der ande­re das Bier. Drei Ärz­te grün­den eine Gemein­schafts­pra­xis. Vier Bau­un­ter­neh­mer bau­en einen Stau­damm in Chi­na. Oder 2.000 Kapi­tal­an­le­ger ver­pach­ten ein Ein­kaufs­zen­trum in Ber­lin. All die­se Vor­ha­ben könn­te eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts durch­füh­ren. Ein Han­dels­un­ter­neh­men dage­gen läge vor, wenn der Gesell­schafts­zweck der An- und Ver­kauf von Waren wäre. Die Gesell­schaf­ter einer GbR haf­ten für Gesell­schafts­ver­bind­lich­kei­ten regel­mä­ßig als Gesamt­schuld­ner (sie­he dort).

Cate­go­ry: Glos­sar

Die GmbH & Co. KG ist eine Form der Kom­man­dit­ge­sell­schaft, deren Kom­ple­men­tä­rin (Voll­haf­ter) eine GmbH ist. Damit ist das Kapi­tal, mit der die Kom­ple­men­tä­rin haf­tet, auf das Gesell­schafts­ka­pi­tal der GmbH beschränkt. 

Cate­go­ry: Glos­sar

Die KG ist eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, die aus min­des­tens einem Gesell­schaf­ter besteht, der unbe­schränkt haf­tet (Kom­ple­men­tär), und min­des­tens einem, der beschränkt haf­tet (Kom­man­di­tis­ten). Bei der KG wer­den die Geschäf­te von dem Kom­ple­men­tär geführt. Der Kom­man­di­tist ist von der Geschäfts­füh­rung aus­ge­schlos­sen. Die Haf­tungs­be­schrän­kung des Kom­man­di­tis­ten tritt ein, wenn für ihn eine Haft­sum­me ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird. Er haf­tet dann in der ein­ge­tra­ge­nen Höhe. Hat er die­se Sum­me in die Gesell­schaft ein­ge­legt, haf­tet er nicht mehr. 

Cate­go­ry: Glos­sar

Mas­­sen- oder Sam­mel­kla­gen, wie wir sie aus den USA ken­nen, gibt es in Deutsch­land nicht. Bei uns fehlt die Mög­lich­keit, ande­re einen Rechts­streit aus­fech­ten zu las­sen und sich erst dann anzu­schlie­ßen, wenn der Sieg gewiss ist. Hier­zu­lan­de gilt: Jeder, der einen Anspruch durch­set­zen will, muss ihn auch selbst gel­tend machen. Wenn in Deutsch­land die Rede von „Sam­mel­kla­gen“ ist, sind die soge­nann­ten sub­jek­ti­ven Kla­ge­häu­fun­gen gemeint. Eine grö­ße­re Anzahl von Geschä­dig­ten, die die­sel­be Kapi­tal­an­la­ge gezeich­net haben, kann sich zusam­men­schlie­ßen und von einem gemein­sa­men Anwalt ver­tre­ten lassen. 

Cate­go­ry: Glos­sar

Das Emis­si­ons­ka­pi­tal ist das von den Kapi­tal­an­le­gern ein­ge­brach­te Kapi­tal der Gesell­schaft, also in der Regel das Eigenkapital.

Cate­go­ry: Glos­sar

Schei­det ein Gesell­schaf­ter aus einer Per­so­nen­ge­sell­schaft aus, so wird er erst fünf Jah­re nach sei­nem Aus­schei­den von der Haf­tung frei. Wenn der Fonds also inner­halb von fünf Jah­ren nach dem Aus­schei­den Insol­venz anmel­den muss, haf­tet der ehe­ma­li­ge Gesell­schaf­ter immer noch. Die­se Frist beginnt mit der Aus­tra­gung des Gesell­schaf­ters aus dem Han­dels­re­gis­ter. Wenn kei­ne Ein­tra­gung erfolgt, z.B. bei der GbR; erst, wenn die Gläu­bi­ger vom Aus­schei­den erfah­ren haben. 

Cate­go­ry: Glos­sar

Pro­spekt­haf­tung bedeu­tet, der Emit­tent eines Wert­pa­piers oder eines geschlos­se­nen Fonds sowie even­tu­el­le Mit­be­grün­der haf­ten für ent­stan­de­ne Schä­den, wenn der Emis­si­ons­pro­spekt eines Wert­pa­piers oder eines geschlos­se­nen Fonds unwah­re oder irre­füh­ren­de Anga­ben zum Nach­teil der Käu­fer ent­hält. Dies ist in Deutsch­land unter ande­rem im Bör­sen­ge­setz und im Ver­kaufs­pro­spekt­ge­setz geregelt.

Cate­go­ry: Glos­sar

Die Ren­di­te gibt das Ver­hält­nis der Aus­zah­lun­gen zu den Ein­zah­lun­gen einer Kapi­tal­an­la­ge an. Meis­tens wird sie in Pro­zent pro Jahr ange­ge­ben. Es gibt unter­schied­li­che Ren­di­te­kenn­zif­fern, also mög­li­che Berech­nungs­me­tho­den so wie bei­spiels­wei­se die IRR-Ren­­di­­te (Inter­ne Zinsfußmethode).

Cate­go­ry: Glos­sar

Ton­na­ge bezeich­net den Raum eines Schiffs. Die Ton­na­ge­steu­er ist folg­lich eine Steu­er auf den Schiffs­raum. Genau­er ist die Net­to­raum­zahl Bemes­sungs­grund­la­ge für die Steu­er. Die­se Net­to­raum­zahl gibt die rei­ne Grö­ße des Fracht­raums (in steu­er­li­chen Zusam­men­hän­gen auch Net­to­ton­ne genannt) und ist im Schiffs­brief ausgewiesen. 

Cate­go­ry: Glos­sar

Gesamt­schuld­ner sind meh­re­re Per­so­nen, die neben­ein­an­der die­sel­be Leis­tung schul­den. Der Gläu­bi­ger kann die Leis­tung nur ein­mal for­dern. Doch darf er frei aus­wäh­len, bei wel­chem der Schuld­ner er sie ein­for­dert, ein­klagt und/oder vollstreckt. 

Cate­go­ry: Glos­sar

Ein Nach­schuss ist eine Geld­leis­tung der Gesell­schaf­ter die über die bereits geleis­te­te Ein­la­ge hin­aus geht. Ins­be­son­de­re wer­den Nach­schüs­se gefor­dert, wenn es der Gesell­schaft wirt­schaft­lich schlecht geht und die Auf­nah­me von Fremd­mit­teln über Ban­ken nicht erfol­gen kann. In der Regel sind Nach­schüs­se frei­wil­li­ge Leis­tung. Sie kön­nen aber auch, abhän­gig von der Unter­neh­mens­form, gesetz­lich oder durch Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt sein.

Cate­go­ry: Glos­sar

Publi­kums­ge­sell­schaft ist kein Rechts­be­griff. Man bezeich­net damit Gesell­schaf­ten, die dar­auf aus­ge­rich­tet sind, dass ihr zahl­rei­che – auf dem Kapi­tal­markt ange­wor­be­ne – Anle­ger bei­tre­ten. Die­se Anle­ger hat­ten weder die Mög­lich­keit, das Ver­trags­werk zu beein­flus­sen, noch ste­hen sie in einer per­sön­li­chen Bezie­hung zuein­an­der, wie es bei gewöhn­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten der Fall ist. Geschlos­se­ne Fonds sind regel­mä­ßig Publi­kums­ge­sell­schaf­ten, müs­sen es aber nicht sein. Es gibt auch die soge­nann­ten pri­va­te pla­ce­ments. Das sind Fonds, die für bestimm­te (insti­tu­tio­nel­le) Groß­an­le­ger maß­ge­schnei­dert werden.