Die Haftung des Kommanditisten lebt wieder auf, wenn und soweit die Hafteinlage zurückgezahlt wird. Das kommt gar nicht so selten vor. Eine Rückzahlung der Haftsumme sieht das Gesetz nämlich, sobald der Fonds ausschüttet, obwohl keine Gewinne vorhanden sind. Denn in diesem Fall erhalten die Zeichner Gelder, die aus dem Eigenkapital des Fonds stammen. Da davon ausgegangen wird, dass sie damit ihr Haftkapital zurückbekommen, haften sie erneut, soweit sie die Haftsumme zurückerhalten haben.
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