Cate­go­ry: Glossar 

Publi­kums­ge­sell­schaft ist kein Rechts­be­griff. Man bezeich­net damit Gesell­schaf­ten, die dar­auf aus­ge­rich­tet sind, dass ihr zahl­rei­che – auf dem Kapi­tal­markt ange­wor­be­ne – Anle­ger bei­tre­ten. Die­se Anle­ger hat­ten weder die Mög­lich­keit, das Ver­trags­werk zu beein­flus­sen, noch ste­hen sie in einer per­sön­li­chen Bezie­hung zuein­an­der, wie es bei gewöhn­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten der Fall ist. Geschlos­se­ne Fonds sind regel­mä­ßig Publi­kums­ge­sell­schaf­ten, müs­sen es aber nicht sein. Es gibt auch die soge­nann­ten pri­va­te pla­ce­ments. Das sind Fonds, die für bestimm­te (insti­tu­tio­nel­le) Groß­an­le­ger maß­ge­schnei­dert werden.

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