Stand: Dezem­ber 2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen “Akti­ons­bund akti­ver Anlegerschutz”.
  2. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Nach der Ein­tra­gung führt er zu sei­nem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Berlin.
  4. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des Ver­brau­cher­schut­zes durch Ver­brau­cher­be­ra­tung und ‑auf­klä­rung auf dem Gebiet der geschlos­se­nen Fonds­mo­del­le und sons­ti­gen Kapitalanlagemodelle.
  2. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch die Bera­tung und Infor­ma­ti­on von Ver­brau­chern sowie Wahr­neh­mung von Inter­es­sen der Ver­brau­cher durch Auf­klä­rung und Unter­stüt­zung von Ver­brau­chern im Sin­ne des Sat­zungs­zwe­ckes. Die Bera­tung und Infor­ma­ti­on wer­den durch die Ver­sen­dung von Infor­ma­ti­ons­bro­schü­ren sowohl über das Inter­net als auch auf kon­ven­tio­nel­lem Weg, durch die Ver­öf­fent­li­chung von Stu­di­en und Exper­ti­sen, durch die Defi­ni­ti­on von Qua­li­täts­kri­te­ri­en sowie die indi­vi­du­el­le Bera­tung über Hot­lines und Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen und ande­re Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung gestellt. Neben der Ver­brau­cher­auf­klä­rung sol­len Ver­brau­cher­inter­es­sen durch Lob­by­ar­beit in den Par­la­men­ten und Behör­den sowie Öffent­lich­keits­ar­beit ver­tre­ten werden.
  3. Der Ver­ein strebt die Berech­ti­gung zu ver­brau­cher­schüt­zen­den Ver­bands­kla­gen an.
  4. Der Ver­ein ver­steht sich als Ver­brau­cher­schutz­ver­ei­ni­gung. Er ist Ansprech­part­ner für Inves­to­ren, deren Kapi­tal­an­la­gen not­lei­dend gewor­den sind, aber auch bei gene­rel­lem Infor­ma­ti­ons­be­darf der Ver­brau­cher im Hin­blick auf deren bereits gezeich­ne­te Kapi­tal­an­la­gen. Aus der Ana­ly­se von Vor­gän­gen, ins­be­son­de­re auf dem Gebiet der offe­nen und geschlos­se­nen Fonds und Erwer­ber­mo­del­le — auch in Form von Steu­er­spar­mo­del­len — sol­len Erfah­run­gen bereits Geschä­dig­ter zur Bekämp­fung gesetz­wid­ri­ger und kri­mi­nel­ler Vor­ge­hens­wei­sen genutzt wer­den. Der Ver­ein wird einen Ver­hal­tens­ko­dex für die Initia­to­ren und Ver­mitt­ler geschlos­se­ner Fonds erarbeiten.
  5. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  6. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det werden.
  7. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  8. Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus dem Ver­eins­ver­mö­gen, auch nicht bei Aus­schei­den oder Auf­lö­sung einer Sektion.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft im Ver­ein ist mög­lich als 
    1. Voll­mit­glied: Voll­mit­glied kön­nen sowohl natür­li­che als auch juris­ti­sche Per­so­nen sein.
    2. Sek­ti­ons­mit­glied: Sek­ti­ons­mit­glied kön­nen Ver­brau­cher im Sin­ne des § 13 BGB sein.
    3. För­der­mit­glied: För­der­mit­glied kön­nen sowohl natür­li­che als auch juris­ti­sche Per­so­nen sein.
  2. Die Auf­nah­me von Mit­glie­dern erfolgt auf schrift­li­chen Antrag unter Mit­tei­lung der Art der Mit­glied­schaft durch den Vor­stand. Die Auf­nah­me der Sek­ti­ons­mit­glie­der kann vom Vor­stand auf die Sek­ti­on dele­giert wer­den. Der Wech­sel der Mit­glied­schaft mit Wir­kung zum Beginn eines Jah­res ist schrift­lich beim Vor­stand zu bean­tra­gen, der dar­über entscheidet.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewer­ber für den Fall sei­ner Auf­nah­me die Sat­zung an. Ein Auf­nah­me­an­spruch besteht nicht.
  4. Die Mit­glied­schaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  5. Eine Auf­nah­me i.S.d. Abs. 2 kann auch auf elek­tro­ni­schem Wege mit elek­tro­ni­schen Vor­dru­cken (z.B. über das Inter­net) erfolgen.
  6. Mit der Auf­nah­me geben Sek­ti­ons­mit­glie­der an, wel­cher Sek­ti­on sie zuge­hö­ren wol­len. Der Wech­sel zu einer ande­ren Sek­ti­on ist mit Zustim­mung des Vor­stan­des möglich.

§ 4 Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

  1. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Zie­le und Inter­es­sen des Ver­eins zu unter­stüt­zen sowie die Beschlüs­se und Anord­nun­gen der Ver­eins­or­ga­ne zu befolgen.
  2. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, den fest­ge­leg­ten Bei­trag zur Fäl­lig­keit zu zahlen.
  3. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, eine aktu­el­le Anschrift sowie — sofern vor­han­den — E‑Mail- Adres­se anzu­ge­ben, um eine rei­bungs­lo­se Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Ver­ein und Mit­glied zu gewähr­leis­ten. Das Mit­glied ist ver­pflich­tet, Ände­run­gen der Anschrift, E‑Mail-Adres­se oder Bank­ver­bin­dung dem Ver­ein unver­züg­lich und unauf­ge­for­dert mitzuteilen.
  4. Die Mit­glie­der sind berechtigt, 
    1. als Voll­mit­glied alle Ein­rich­tun­gen des Ver­eins zu benut­zen, das voll­stän­di­ge Ange­bot des Ver­eins in Anspruch zu neh­men und an den Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teilzunehmen.
    2. als Sek­ti­ons­mit­glied die Ange­bo­te für ihre jewei­li­ge Sek­ti­on in Anspruch zu neh­men und an den Ver­an­stal­tun­gen der Sek­ti­on, der sie ange­hö­ren, teil­zu­neh­men. Mit Aus­nah­me des Teil­nah­me­rechts ste­hen Sek­ti­ons­mit­glie­dern kei­ne Mit­glie­der­mit­wir­kungs­rech­te auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins zu.
    3. als För­der­mit­glie­der die Quar­tals­zeit­schrift des Ver­eins zu bezie­hen. Mit Aus­nah­me des Teil­nah­me­rechts ste­hen För­der­mit­glie­dern kei­ne Mit­glie­der­mit­wir­kungs­rech­te auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins zu.

§ 5 Über­gangs­vor­schrift Fördermitglieder

  1. Natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen, die bis zum Inkraft­tre­ten die­ser Sat­zung als För­der­mit­glied i.S.d. der bis­he­ri­gen Sat­zung auf­ge­nom­men wur­den, haben kein Stimm­recht in der Mitgliederversammlung.
  2. För­der­mit­glie­der i.S.d. der bis­he­ri­gen Sat­zung zah­len einen jähr­li­chen Mit­glieds­bei­trag i.H.v. 60,00 Euro.

§ 6 Been­di­gung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet 
    1. durch Aus­tritt (Abs. 2),
    2. durch Tod oder Auf­lö­sung der juris­ti­schen Per­son (Abs. 3),
    3. durch Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te (Abs. 4),
    4. durch Aus­schluss (Abs. 5).
  2. Der Aus­tritt ist unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zu jedem Kalen­der­jah­res­en­de zuläs­sig, jedoch erst­mals zum Ende des ers­ten vol­len Kalen­der­jah­res, dem das betref­fen­de Mit­glied dem Ver­ein ange­hört hat. Zur Ein­hal­tung der Frist ist der recht­zei­ti­ge Zugang der Aus­tritts­er­klä­rung an den­Ver­ein erfor­der­lich. Der Aus­tritt ist schrift­lich zu erklären.
  3. Der Tod eines Mit­glie­des bewirkt die Been­di­gung der Mit­glied­schaft zum Ende des Monats, in dem der Ver­ein Kennt­nis vom Tod des Mit­glieds erhält. Bei juris­ti­schen Per­so­nen endet die Mit­glied­schaft mit Auflösung.
  4. Die Strei­chung der Mit­glied­schaft kann erfol­gen, wenn eine an das Mit­glied­ge­rich­te­te Erklä­rung als unzu­stell­bar zurück­kommt oder wenn das Mit­glied trotz­Mah­nung in Text­form mit einer fäl­li­gen Bei­trags­zah­lung län­ger als einen Monat im Rück­stand ist. Die Mah­nung erfolgt an die letz­te dem Ver­ein bekann­te Anschrift bzw. Erreich­bar­keit des Mit­glieds. Die Mah­nung ist auch wirk­sam, wenn die­Sen­dung als unzu­stell­bar zurück­kommt. Die Strei­chung erfolgt durch Beschluss des Vor­stands, der dem betrof­fe­nen Mit­glied form­los mit­ge­teilt wird.
  5. Der Aus­schluss aus dem Ver­ein ist aus wich­ti­gem Grund zuläs­sig. Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem betrof­fe­nen Mit­glied Gele­gen­heit zu geben, sich zu dem Aus­schluss­grund zu äußern. Der­Aus­schluss des Mit­glieds wird mit der Beschluss­fas­sung wirk­sam. Der Aus­schluss soll dem Mit­glied, wenn es bei Beschluss­fas­sung nicht anwe­send war, durch den Vor­stand unver­züg­lich bekannt gemacht werden.
  6. Die Mit­glied­schaft ruht wäh­rend der Dau­er des Aus­schluss­ver­fah­rens oder solan­ge ein Mit­glied gegen den Ver­ein oder sei­ne Orga­ne wegen des Aus­schlus­ses Kla­ge führt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Ver­ein erhebt Mit­glieds­bei­trä­ge und Auf­nah­me­ge­bühr in Geld. Der jähr­li­che Bei­trag für die Voll­mit­glied­schaft beträgt 240 Euro, der jähr­li­che Bei­trag für die För­der­mit- glied­schaft beträgt 60 Euro. Der Ver­ein erhebt für Voll­mit­glie­der zusätz­lich eine Auf­nah­me­ge­bühr von ein­ma­lig 60 Euro, die mit der ers­ten Bei­trags­zah­lung fäl­lig wird. För­der­mit­glie­der zah­len kei­ne Auf­nah­me­ge­bühr. Über die Höhe des jähr­li­chen Bei­trags für die Sek­ti­ons­mit­glied­schaft ent­schei­det der Vor­stand in Abhän­gig­keit vom Ange­bot der jewei­li­gen Sek­ti­on. Die Auf­nah­me­ge­führ für die Sek­ti­ons­mit­glied­schaft beträgt 25 % eines vol­len Jahresbeitrages.
  2. Der Vor­stand ist berech­tigt, über wei­te­re Rege­lun­gen eine Bei­trags­ord­nung zu erlassen.
  3. Der Bei­trag ist jähr­lich im Vor­aus zu zah­len und für den Ein­tritts­mo­nat voll zu ent­rich­ten. Das Mit­glied erteilt dem Ver­ein zu die­sem Zweck eine Ein­zugs­er­mäch­ti­gung. Aus­nah­men von die­ser Vor­schrift kann der Vor­stand zulassen.
  4. Der Vor­stand kann Bei­trä­ge stun­den, ganz oder teil­wei­se erlassen.

§ 8 Orga­ne des Vereins

  1. Orga­ne des Ver­eins sind: 
    1. der Vor­stand,
    2. die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
  2. Der Ver­ein tritt nach außen hin gesamt­ein­heit­lich auf. Sek­tio­nen sind unge­ach­tet ihrer Rech­te und Zustän­dig­kei­ten nach die­ser Sat­zung kei­ne recht­lich selb­stän­di­gen Vereine.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus dem Vor­sit­zen­den, dem Schrift­füh­rer und dem Schatzmeister.
  2. Vor­stand i.S.d. § 26 BGB sind der Vor­sit­zen­de und der Schrift­füh­rer. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich in allen Ver­eins­an­ge­le­gen­hei­ten durch den Vor­sit­zen­den (Vor­stands­vor­sit­zen­den) und den Schrift­füh­rer je ein­zeln ver­tre­ten. Bei­de sind von den Beschrän­kun­gen des § 181 befreit. Vor­stands­be­schlüs­se (§ 28 BGB) fasst der Vor­stand im Sin­ne des Abs. 1.
  3. Der Vor­sit­zen­de, der Schrift­füh­rer und der Schatz­meis­ter wer­den durch die Grün­dungs­mit- glie­der gewählt (Son­der­recht der Grün­dungs­mit­glie­der). Ihre Amts­zeit beträgt fünf Jah­re. Sind kei­ne Grün­dungs­mit­glie­der mehr Mit­glied im Ver­ein, bestimmt die Mit­glie­der­ver­samm­lung den Vor­stand. Der Vor­stand bleibt im Amt, bis eine Neu­wahl erfolgt ist.
  4. Das Amt eines Mit­glie­des des Vor­stands endet mit sei­nem Aus­schei­den aus dem Ver­ein. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf sei­ner Amts­dau­er aus, wählt der Vor­stand ein Ersatz­mit­glied für den Rest der Amts­zeit des aus­ge­schie­de­nen Mitglieds.
  5. Ver­schie­de­ne Vor­stands­äm­ter kön­nen nicht in einer Per­son ver­ei­nigt werden.
  6. Jedes Vor­stands­mit­glied nach § 26 BGB hat einen Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Hono­rie­rung, über deren ver­trag­li­che Rege­lun­gen der Vor­stand ent­schei­det. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Ehrenvorsitzender

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann einen Ehren­vor­sit­zen­den wäh­len. Ehren­vor­sit­zen­der kann nur wer­den, wer erheb­li­che Ver­diens­te um den Ver­ein und um den Anle­ger­schutz erwor­ben hat. Der Ehren­vor­sit­zen­de wird auf Lebens­zeit gewählt. Die Bestel­lung kann nur wider­ru­fen wer­den, wenn Umstän­de ans Licht tre­ten, die die Wahl des Ehren­vor­sit­zen­den aus­ge­schlos­sen hät­ten. Wahl und Wider­ruf müs­sen mit 2/3‑Mehrheit der abge­ge­be­nen Stim­men durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung erfol­gen. Der Ehren­vor­sit­zen­de ist von Ver­eins­bei­trä­gen befreit. Jedes Ver­eins­mit­glied kann einen Kan­di­da­ten für den Ehren­vor­sitz vorschlagen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist einzuberufen, 
    1. wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfordert,
    2. wenn die Ein­be­ru­fung von einem Vier­tel aller Mit­glie­der unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de ver­langt wird.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Wochen ein­zu­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit der Absen­dung der Ein­la­dung an die letz­te bekann­te Mit­glie­der­an­schrift. Die Ein­be­ru­fung der Ver­samm­lung muss den Gegen­stand der Beschluss­fas­sung bezeich­nen. Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich bean­tra­gen, dass wei­te­re Ange­le­gen­hei­ten nach­träg­lich auf die Tages­ord­nung gesetzt wer­den. Für die­se Frist ist der Ein­gang beim Vor­stand maß­ge­bend. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat sodann zu Beginn der Ver­samm­lung die Tages­ord­nung ent­spre­chend zu ergän­zen. Über Anträ­ge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung, die erst in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt ins­be­son­de­re über 
    • die Geneh­mi­gung der Jahresrechnung,
    • die Ent­las­tung des Vorstandes,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • Sat­zungs­än­de­run­gen,
    • die Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge für Voll- und Fördermitglieder,
    • Anträ­ge des Vor­stan­des und der Mitglieder,
    • die Auf­lö­sung des Vereins.
  4. Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird durch den Vor­sit­zen­den oder den Schrift­füh­rer gelei­tet. Der Ver­samm­lungs­lei­ter bestimmt einen Protokollführer.
  5. Es wird durch Hand­zei­chen abge­stimmt. Auf Antrag von min­des­tens 5 Anwe­sen­den ist schrift­lich und geheim abzu­stim­men. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die in der Ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se ist eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men. Die Nie­der­schrift ist vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­schrei­ben. Wenn meh­re­re Ver­samm­lungs­lei­ter tätig waren, unter­zeich­net der letz­te Ver­samm­lungs­lei­ter die gan­ze Nie­der­schrift. Jedes Mit­glied ist berech­tigt, die Nie­der­schrift einzusehen.
  7. Eine Stimm­rechts­über­tra­gung ist nicht zulässig.
  8. Zu einem Beschluss über die Auf­lö­sung des Ver­eins oder über die Ände­rung der Sat­zung ist eine Mehr­heit von 3/4 der erschie­ne­nen Mit­glie­der erforderlich.
  9. Zur Ände­rung des Zwecks des Ver­eins ist die Zustim­mung aller Mit­glie­der des Ver­eins not­wen­dig; die Zustim­mung der nicht erschie­ne­nen Mit­glie­der muss schrift­lich erfolgen.

§ 12 Sektionen

  1. All­ge­mei­nes: Der Vor­stand kann zur Ver­brau­cher­auf­klä­rung für ein­zel­ne The­men- und Fach­be­rei­che Sek­tio­nen grün­den und auf­lö­sen. Sek­tio­nen kön­nen als “Sek­ti­on [Name] des AAA” oder “Inter­es­sen­ge­mein­schaft [Name] des AAA” bezeich­net werden.
  2. Ver­brau­cher­schutz: Sek­tio­nen kön­nen ins­be­son­de­re gegrün­det wer­den, um Ver­brau­cher bezo­gen auf eine kon­kre­te Kapi­tal­an­la­ge oder eine kon­kre­te Kapi­tal­an­la­gen­grup­pe eines Anbie­ters oder alle Kapi­tal­an­la­gen eines Anbie­ters zu unterstützen.
  3. Auf­ga­ben und Rech­te der Sek­ti­on: Die Sek­tio­nen neh­men die inhalt­li­che Betreu­ung ihrer Mit­glie­der und der Ver­brau­cher in eige­ner Ver­ant­wor­tung war. Die Sek­ti­on kann über die ihr vom Vor­stand zuge­wie­se­nen Finanz­mit­tel ver­fü­gen. Der Ver­ein unter­stützt die Sek­tio­nen orga­ni­sa­to­risch. Dem Vor­stand steht ein Aus­kunfts- und Kon­troll­recht­ge­gen­über der Sek­ti­on zu. Der Vor­stand kann dem Sek­ti­ons­vor­stand rechts­ge­schäft­li­che Voll­macht für die Vor­nah­me von Rechts­ge­schäf­ten im Namen des Ver­eins erteilen.
  4. Vor­stand der Sek­ti­on: Der Sek­ti­ons­vor­stand besteht aus einem vom Ver­eins­vor­stand ernann­ten Sek­ti­ons­lei­ter sowie bis zu drei von der Sek­ti­ons­ver­samm­lung gewähl­ten Sek­ti­ons­vor­stands­mit­glie­dern. Die Abbe­ru­fung von Mit­glie­dern des Sek­ti­ons­vor­stan­des obliegt dem Vorstand.
  5. Sek­ti­ons­ver­samm­lung: In der Sek­ti­ons­ver­samm­lung sol­len die Ver­brau­cher­inter­es­sen koor­di­niert und auf­ge­klärt wer­den. Die Sek­ti­ons­mit­glie­der haben in der Sek­ti­on, der sie ange­hö­ren, alle Rech­te in der Sek­ti­ons­ver­samm­lung, ins­be­son­de­re Rede, Antrags- und Stimmrecht.
  6. Sek­ti­ons­ord­nung: Die Ein­zel­hei­ten der Zusam­men­wir­kung von Ver­ein und Sek­tio­nen sowie der Zusam­men­ar­beit in der Sek­ti­on regelt der Vor­stand durch eine Sek­ti­ons­ord­nung, ent­we­der gene­rell oder indi­vi­du­ell für jede Sek­ti­on. Die Sek­ti­ons­ord­nung darf der Sat­zung des Ver­eins nicht widersprechen.

§ 13 Schrift­form, Ein­tra­gung, Ver­eins­re­gis­ter, Daten­schutz, Digi­ta­le Versammlungen

  1. Schrift­lich im Sin­ne die­ser Sat­zung umfasst auch die Abga­be der Erklä­rung per E‑Mail an die zuletzt vom Mit­glied bekannt gege­be­ne E‑Mail-Adres­se.
  2. Für Sat­zungs­än­de­run­gen auf Grund von amt­li­chen Bean­stan­dun­gen (z.B. Ver­eins­re­gis­ter, Finanz­amt) ist der Vor­stand zustän­dig, um eine Ein­tra­gung zu erreichen.
  3. Der Ver­ein ver­ar­bei­tet zur Erfül­lung sei­ner sat­zungs­ge­mä­ßen Auf­ga­ben sowie etwa­iger gesetz­li­cher oder sons­ti­ger recht­li­cher Ver­pflich­tung per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sei­ner Mit­glie­der (bspw. Namen, Anschrift, Tele­fon­num­mer, E‑Mail-Adres­se, Kon­takt­da­ten, ver­eins­be­zo­ge­ne Daten (z.B. Ein­tritt) und frei­wil­li­ge Anga­ben des Mit­glieds) unter Ein­satz von elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen, bei­spiels­wei­se im Rah­men der Mit­glie­der­ver­wal­tung, der Durch­füh­rung der Ver­eins­tä­tig­keit, zur Bereit­stel­lung und Nut­zung von Mit­glie­der­be­rei­chen, Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen auf Grund des berech­tig­ten Inter­es­ses des Ver­eins. Der Ver­ein kann die­se Daten an von dem Vor­stand beauf­trag­te Drit­te zur Durch­set­zung z.B. von mit­glie­der­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen, zur Rechts­ver­fol­gung oder zur Wah­rung der berech­tig­ten Inter­es­sen des Ver­eins her­aus­ge­ben. Jedes Mit­glied kann vom Vor­stand Aus­kunft ver­lan­gen, wel­che Daten von ihm gespei­chert sind. Selbst­ver­ständ­lich gel­ten die daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen z.B. der DSGVO sowie der Daten­schutz­ge­set­ze uneingeschränkt.
  4. Bei Anga­be einer unver­schlüs­sel­ten E‑Mail-Adres­se erklärt sich das Mit­glied mit der Ver­sen­dung von unver­schlüs­sel­ten E‑Mails einverstanden.
  5. Sämt­li­che Sit­zun­gen des Ver­eins oder sei­ner Orga­ne kön­nen auch ohne Anwe­sen­heit der Mit­glie­der am Ver­samm­lungs­ort unter Aus­übung der Mit­glie­der­rech­te im Wege der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on (Online-Ver­samm­lung) oder als ver­bun­de­ne Prä­senz- und Online-Ver­samm­lung (Hybrid-Ver­samm­lung) statt­fin­den. Bei Online-Ver­samm­lun­gen erfolgt die Abstim­mung durch hör­ba­re audio- oder sicht­ba­re visu­el­le Mit­tei­lung des Abstim­mungs­vo­tums bzw. durch Online-Voting mit­tels vir­tu­el­lem Abstim­mungs­tool oder Nut­zung elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel. Bei Online-Ver­samm­lun­gen ist ein Antrag auf gehei­me Abstim­mung nur zuläs­sig, sofern eine gehei­me Abstim­mung tech­nisch mög­lich ist. Die Ent­schei­dung über die Art der Ver­samm­lung trifft der Vorstand.

§ 14 Auf­lö­sung des Vereins

  1. Der Ver­ein kann durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf­ge­löst werden.
  2. Die Liqui­da­ti­on erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins fällt das nach Durch­füh­rung der Liqui­da­ti­on ver­blei­ben­de Ver­mö­gen an das Deut­sche Herz­zen­trum Ber­lin — Stif­tung des bür­ger­li­chen Rechts, Ber­lin. Sofern die­ses auf­ge­löst oder nicht mehr rechts­fä­hig ist, fällt das ver­blei­ben­de Ver­mö­gen dann an SOS-Kin­der­dör­fer welt­weit Her­mann-Gmei­ner-Fonds Deutsch­land e.V., München.