Stand: Dezember 2023
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 2 § 2 Zweck des Vereins
- 3 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- 4 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 5 § 5 Übergangsvorschrift Fördermitglieder
- 6 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- 7 § 7 Mitgliedsbeiträge
- 8 § 8 Organe des Vereins
- 9 § 9 Vorstand
- 10 § 10 Ehrenvorsitzender
- 11 § 11 Mitgliederversammlung
- 12 § 12 Sektionen
- 13 § 13 Schriftform, Eintragung, Vereinsregister, Datenschutz, Digitale Versammlungen
- 14 § 14 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Aktionsbund aktiver Anlegerschutz”.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und ‑aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapitalanlagemodelle.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung und Information von Verbrauchern sowie Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Unterstützung von Verbrauchern im Sinne des Satzungszweckes. Die Beratung und Information werden durch die Versendung von Informationsbroschüren sowohl über das Internet als auch auf konventionellem Weg, durch die Veröffentlichung von Studien und Expertisen, durch die Definition von Qualitätskriterien sowie die individuelle Beratung über Hotlines und Informationsveranstaltungen und andere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Neben der Verbraucheraufklärung sollen Verbraucherinteressen durch Lobbyarbeit in den Parlamenten und Behörden sowie Öffentlichkeitsarbeit vertreten werden.
- Der Verein strebt die Berechtigung zu verbraucherschützenden Verbandsklagen an.
- Der Verein versteht sich als Verbraucherschutzvereinigung. Er ist Ansprechpartner für Investoren, deren Kapitalanlagen notleidend geworden sind, aber auch bei generellem Informationsbedarf der Verbraucher im Hinblick auf deren bereits gezeichnete Kapitalanlagen. Aus der Analyse von Vorgängen, insbesondere auf dem Gebiet der offenen und geschlossenen Fonds und Erwerbermodelle — auch in Form von Steuersparmodellen — sollen Erfahrungen bereits Geschädigter zur Bekämpfung gesetzwidriger und krimineller Vorgehensweisen genutzt werden. Der Verein wird einen Verhaltenskodex für die Initiatoren und Vermittler geschlossener Fonds erarbeiten.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen, auch nicht bei Ausscheiden oder Auflösung einer Sektion.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein ist möglich als
- Vollmitglied: Vollmitglied können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
- Sektionsmitglied: Sektionsmitglied können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein.
- Fördermitglied: Fördermitglied können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
- Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag unter Mitteilung der Art der Mitgliedschaft durch den Vorstand. Die Aufnahme der Sektionsmitglieder kann vom Vorstand auf die Sektion delegiert werden. Der Wechsel der Mitgliedschaft mit Wirkung zum Beginn eines Jahres ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
- Eine Aufnahme i.S.d. Abs. 2 kann auch auf elektronischem Wege mit elektronischen Vordrucken (z.B. über das Internet) erfolgen.
- Mit der Aufnahme geben Sektionsmitglieder an, welcher Sektion sie zugehören wollen. Der Wechsel zu einer anderen Sektion ist mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Beitrag zur Fälligkeit zu zahlen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, eine aktuelle Anschrift sowie — sofern vorhanden — E‑Mail- Adresse anzugeben, um eine reibungslose Kommunikation zwischen Verein und Mitglied zu gewährleisten. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Anschrift, E‑Mail-Adresse oder Bankverbindung dem Verein unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
- Die Mitglieder sind berechtigt,
- als Vollmitglied alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen, das vollständige Angebot des Vereins in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- als Sektionsmitglied die Angebote für ihre jeweilige Sektion in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen der Sektion, der sie angehören, teilzunehmen. Mit Ausnahme des Teilnahmerechts stehen Sektionsmitgliedern keine Mitgliedermitwirkungsrechte auf der Mitgliederversammlung des Vereins zu.
- als Fördermitglieder die Quartalszeitschrift des Vereins zu beziehen. Mit Ausnahme des Teilnahmerechts stehen Fördermitgliedern keine Mitgliedermitwirkungsrechte auf der Mitgliederversammlung des Vereins zu.
§ 5 Übergangsvorschrift Fördermitglieder
- Natürliche und juristische Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung als Fördermitglied i.S.d. der bisherigen Satzung aufgenommen wurden, haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder i.S.d. der bisherigen Satzung zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag i.H.v. 60,00 Euro.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt (Abs. 2),
- durch Tod oder Auflösung der juristischen Person (Abs. 3),
- durch Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 4),
- durch Ausschluss (Abs. 5).
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig, jedoch erstmals zum Ende des ersten vollen Kalenderjahres, dem das betreffende Mitglied dem Verein angehört hat. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an denVerein erforderlich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
- Der Tod eines Mitgliedes bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Monats, in dem der Verein Kenntnis vom Tod des Mitglieds erhält. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit Auflösung.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn eine an das Mitgliedgerichtete Erklärung als unzustellbar zurückkommt oder wenn das Mitglied trotzMahnung in Textform mit einer fälligen Beitragszahlung länger als einen Monat im Rückstand ist. Die Mahnung erfolgt an die letzte dem Verein bekannte Anschrift bzw. Erreichbarkeit des Mitglieds. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn dieSendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied formlos mitgeteilt wird.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussgrund zu äußern. DerAusschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
- Die Mitgliedschaft ruht während der Dauer des Ausschlussverfahrens oder solange ein Mitglied gegen den Verein oder seine Organe wegen des Ausschlusses Klage führt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr in Geld. Der jährliche Beitrag für die Vollmitgliedschaft beträgt 240 Euro, der jährliche Beitrag für die Fördermit- gliedschaft beträgt 60 Euro. Der Verein erhebt für Vollmitglieder zusätzlich eine Aufnahmegebühr von einmalig 60 Euro, die mit der ersten Beitragszahlung fällig wird. Fördermitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr. Über die Höhe des jährlichen Beitrags für die Sektionsmitgliedschaft entscheidet der Vorstand in Abhängigkeit vom Angebot der jeweiligen Sektion. Die Aufnahmegeführ für die Sektionsmitgliedschaft beträgt 25 % eines vollen Jahresbeitrages.
- Der Vorstand ist berechtigt, über weitere Regelungen eine Beitragsordnung zu erlassen.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Das Mitglied erteilt dem Verein zu diesem Zweck eine Einzugsermächtigung. Ausnahmen von dieser Vorschrift kann der Vorstand zulassen.
- Der Vorstand kann Beiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- Der Verein tritt nach außen hin gesamteinheitlich auf. Sektionen sind ungeachtet ihrer Rechte und Zuständigkeiten nach dieser Satzung keine rechtlich selbständigen Vereine.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzenden) und den Schriftführer je einzeln vertreten. Beide sind von den Beschränkungen des § 181 befreit. Vorstandsbeschlüsse (§ 28 BGB) fasst der Vorstand im Sinne des Abs. 1.
- Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden durch die Gründungsmit- glieder gewählt (Sonderrecht der Gründungsmitglieder). Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sind keine Gründungsmitglieder mehr Mitglied im Verein, bestimmt die Mitgliederversammlung den Vorstand. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Jedes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB hat einen Anspruch auf eine angemessene Honorierung, über deren vertragliche Regelungen der Vorstand entscheidet. § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer erhebliche Verdienste um den Verein und um den Anlegerschutz erworben hat. Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt. Die Bestellung kann nur widerrufen werden, wenn Umstände ans Licht treten, die die Wahl des Ehrenvorsitzenden ausgeschlossen hätten. Wahl und Widerruf müssen mit 2/3‑Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Der Ehrenvorsitzende ist von Vereinsbeiträgen befreit. Jedes Vereinsmitglied kann einen Kandidaten für den Ehrenvorsitz vorschlagen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Für diese Frist ist der Eingang beim Vorstand maßgebend. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die Genehmigung der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Voll- und Fördermitglieder,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Auflösung des Vereins.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
- Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
- Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins oder über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 12 Sektionen
- Allgemeines: Der Vorstand kann zur Verbraucheraufklärung für einzelne Themen- und Fachbereiche Sektionen gründen und auflösen. Sektionen können als “Sektion [Name] des AAA” oder “Interessengemeinschaft [Name] des AAA” bezeichnet werden.
- Verbraucherschutz: Sektionen können insbesondere gegründet werden, um Verbraucher bezogen auf eine konkrete Kapitalanlage oder eine konkrete Kapitalanlagengruppe eines Anbieters oder alle Kapitalanlagen eines Anbieters zu unterstützen.
- Aufgaben und Rechte der Sektion: Die Sektionen nehmen die inhaltliche Betreuung ihrer Mitglieder und der Verbraucher in eigener Verantwortung war. Die Sektion kann über die ihr vom Vorstand zugewiesenen Finanzmittel verfügen. Der Verein unterstützt die Sektionen organisatorisch. Dem Vorstand steht ein Auskunfts- und Kontrollrechtgegenüber der Sektion zu. Der Vorstand kann dem Sektionsvorstand rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Vornahme von Rechtsgeschäften im Namen des Vereins erteilen.
- Vorstand der Sektion: Der Sektionsvorstand besteht aus einem vom Vereinsvorstand ernannten Sektionsleiter sowie bis zu drei von der Sektionsversammlung gewählten Sektionsvorstandsmitgliedern. Die Abberufung von Mitgliedern des Sektionsvorstandes obliegt dem Vorstand.
- Sektionsversammlung: In der Sektionsversammlung sollen die Verbraucherinteressen koordiniert und aufgeklärt werden. Die Sektionsmitglieder haben in der Sektion, der sie angehören, alle Rechte in der Sektionsversammlung, insbesondere Rede, Antrags- und Stimmrecht.
- Sektionsordnung: Die Einzelheiten der Zusammenwirkung von Verein und Sektionen sowie der Zusammenarbeit in der Sektion regelt der Vorstand durch eine Sektionsordnung, entweder generell oder individuell für jede Sektion. Die Sektionsordnung darf der Satzung des Vereins nicht widersprechen.
§ 13 Schriftform, Eintragung, Vereinsregister, Datenschutz, Digitale Versammlungen
- Schriftlich im Sinne dieser Satzung umfasst auch die Abgabe der Erklärung per E‑Mail an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene E‑Mail-Adresse.
- Für Satzungsänderungen auf Grund von amtlichen Beanstandungen (z.B. Vereinsregister, Finanzamt) ist der Vorstand zuständig, um eine Eintragung zu erreichen.
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben sowie etwaiger gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtung personenbezogene Daten seiner Mitglieder (bspw. Namen, Anschrift, Telefonnummer, E‑Mail-Adresse, Kontaktdaten, vereinsbezogene Daten (z.B. Eintritt) und freiwillige Angaben des Mitglieds) unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, der Durchführung der Vereinstätigkeit, zur Bereitstellung und Nutzung von Mitgliederbereichen, Durchführung von Veranstaltungen auf Grund des berechtigten Interesses des Vereins. Der Verein kann diese Daten an von dem Vorstand beauftragte Dritte zur Durchsetzung z.B. von mitgliedervertraglichen Verpflichtungen, zur Rechtsverfolgung oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins herausgeben. Jedes Mitglied kann vom Vorstand Auskunft verlangen, welche Daten von ihm gespeichert sind. Selbstverständlich gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen z.B. der DSGVO sowie der Datenschutzgesetze uneingeschränkt.
- Bei Angabe einer unverschlüsselten E‑Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied mit der Versendung von unverschlüsselten E‑Mails einverstanden.
- Sämtliche Sitzungen des Vereins oder seiner Organe können auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort unter Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung) oder als verbundene Präsenz- und Online-Versammlung (Hybrid-Versammlung) stattfinden. Bei Online-Versammlungen erfolgt die Abstimmung durch hörbare audio- oder sichtbare visuelle Mitteilung des Abstimmungsvotums bzw. durch Online-Voting mittels virtuellem Abstimmungstool oder Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel. Bei Online-Versammlungen ist ein Antrag auf geheime Abstimmung nur zulässig, sofern eine geheime Abstimmung technisch möglich ist. Die Entscheidung über die Art der Versammlung trifft der Vorstand.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an das Deutsche Herzzentrum Berlin — Stiftung des bürgerlichen Rechts, Berlin. Sofern dieses aufgelöst oder nicht mehr rechtsfähig ist, fällt das verbleibende Vermögen dann an SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., München.